Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen – Drucksache 20/2591

Der Hessische Landtag hat auf seiner gestrigen Sitzung das „Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen“ beschlossen.

Folgende Kernpunkte enthält das Gesetz:

Direktwahlen (Bürgermeisterwahlen)

  • Alle Bürgermeisterwahlen sind im Zeitraum April – Oktober verschoben auf frühestens 01.11.2020
  • Frist für die Wahlvorschläge ist somit frühestens der 21.08.2020 (bei einer frühestens möglichen Wahl am 01.11.2020)
  • Bereits aufgestellte und eingereichte Wahlvorschläge bleiben von der Verschiebung des Wahltages unberührt. Das heißt sie bleiben gültig.
  • Angesichts der Nähe zur Kommunalwahl 2021 können die zuständigen kommunalen Vertretungskörperschaften auch beschließen,

dass die Wahl des Bürgermeisters ausnahmsweise erst gemeinsam mit der allgemeinen Kommunalwahl 2021 erfolgt

  • Ausnahmen bilden bereits begonnene Bgm-Wahlen, wo schon die Briefwahlunterlagen versandt wurden bzw. werden. Hier sollen die Wahlen stattfinden.

Eilentscheidungsrecht des Finanzausschuss oder eines besonderen Ausschusses

  • Es wurde ein Eilentscheidungsrecht des nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HGO verpflichtend zu bildenden Finanzausschusses über Gegenstände der Gemeindevertretung eingeführt.
  • Die Gemeinde kann jedoch für das Eilentscheidungsrecht einen besonderen Ausschuss bestimmen.
  • Der Finanzausschuss bzw. „besondere Ausschuss“ kann auch wichtige Entscheidung i. S. von § 9 Abs 1. HGO treffen, wenn und soweit es das Gemeinwohl erfordert.

In § 9 HGO Abs. 1. ist die Gemeindevertretung als oberstes Organ benannt.

  • Das heißt, der Finanzausschuss bzw. „besondere Ausschuss“ kann wichtige Entscheidungen treffen, die ansonsten in der Gemeindevertretung getroffen worden wären, dies aber nicht möglich ist, da bspw. eine Versammlung nach dem Infektionsschutz gewährleistet werden können.
  • Entscheidungen nach § 51 HGO (Ausschließlichkeitskatalog), bspw. Erlass einer Satzung, müssen nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.
  • Voraussetzung für alle Eilentscheidungen ist immer, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Gemeindevertretung nicht ohne Schaden für die Gemeinde möglich ist.
  • Entscheidungen des Finanzausschuss bzw. besonderen Ausschuss können bei dringlichen Entscheidungen auch in nicht öffentlicher Sitzung, ggfs. sogar im Umlaufverfahren getroffen werden.
  • Dies gilt bei Gründen zur Infektionsvermeidung. Der Ausschuss muss den Vorsitzenden der Gemeindevertretung anschließend unverzüglich unterrichten.
  • Dieses entsprechende Eilentscheidungsrecht des Finanzausschusses oder eines besonderen Ausschuss wird auch in der Hessischen Landkreisordnung (Kreistage) eingeführt.

Die eingeführten Einzelnormen sollen für ein Jahr gelten.

Das Gesetz, welches gestern einstimmig im Hessischen Landtag so beschlossen wurde, finden Sie hier…