Stand der Lebensmittel-überwachung im Werra-Meißner-Kreis II

Kleine Anfrage Knut John (SPD) und Karina Fissmann (SPD) vom 01.10.2020

Stand der Lebensmittelüberwachung im Werra-Meißner-Kreis – Teil II

und

Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vorbemerkung Fragesteller:

Nicht erst der jüngste Skandal um die Wilke Waldecker Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co KG hat deutlich gemacht, dass es einer Stärkung der Fachaufsicht bei der Lebensmittelüberwachung bedarf und damit wirksamer amtlicher Kontrollen. Mit den Stimmen Hessens wurde kürzlich im Bundesrat eine Neufassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung des Lebensmittelrechts“ verabschiedet. Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht unter anderem eine Absenkung der Kontrollfrequenz für bestimmte Betriebsarten vor.

Vorbemerkung Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) konkretisiert die Vorgaben aus der EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625. Die Kontrolltätigkeit der Behörden setzt sich zusammen aus Plankontrollen, deren Kontrollfrequenz sich aus der Risikobeurteilung eines Betriebes ableitet, und anlassbezogenen Kontrollen. Dabei wird die Risikobeurteilung anhand verschiedener Parameter mit Hilfe der elektronischen Fachanwendung BALVI nach jedem Betriebsbesuch aktualisiert. Nach Artikel 9 (4) der Verordnung (EU) 2017/625 haben amtliche Kontrollen – also sowohl Plan- als auch anlassbezogene Kontrollen – grundsätzlich ohne Vorankündigung zu erfolgen. Mit der Änderung der AVV RÜb wurde das bisherige, nur in Form eines Beispielmodells enthaltene System der risikobasierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben für alle Länder verbindlich eingeführt, um eine Vereinheitlichung der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie eine Gleichbehandlung der Lebensmittelunternehmen auch länderübergreifend sicherzustellen und die vorhandenen Ressourcen gezielter auf problematische Betriebe zu konzentrieren. Das grundsätzliche System der Risikobeurteilung der Betriebe für die Plankontrollen und der Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen wird dabei nicht geändert. Der risikoorientierte Ansatz soll flexibler gestaltet und Kontrollen gezielter den aktuellen Erfordernissen und Ereignissen (z.B. Schnellwarnmeldung, Einfuhren, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche) angepasst werden. Die Organisation der amtlichen Lebensmittelüberwachung und somit auch die Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln liegt nach der Kommunalisierung der Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Jahr 2005 in der Personalhoheit der Landkreise und kreisfreien Städte und hängt unter anderem von den Haushaltsmitteln ab, die von diesen zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Zahlen zu Planstellen werden im Rahmen der Fachaufsicht deshalb nicht erhoben. In Kürze wird ein Bericht des Rechnungshofs vorliegen, der aktuell die Veterinärverwaltung hinsichtlich der Effektivität und Effizienz prüft. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

 

Frage 1.

Wie viele angemeldete Kontrollen hätten nach der bisher geltenden „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung des Lebensmittelrechts“ im Werra-Meißner-Kreis in den Jahren von 2020 (Stand Datum der Kleinen Anfrage) bis 2023 durchgeführt werden sollen? Bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren.

Nach Artikel 9 (4) der Verordnung (EU) 2017/625 haben amtliche Kontrollen grundsätzlich ohne Vorankündigung zu erfolgen. Eine Ankündigung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Dieser Grundsatz ist auch im hessischen Qualitätsmanagement in der amtlichen Lebensmittelüberwachung festgeschrieben. Aus diesem Grund existieren keine Vorgaben hinsichtlich einer Mindestanzahl durchzuführender angemeldeter Kontrollen. Für den Zeitraum vom Jahr 2020 bis 2023 liegen die Zahlen der zuständigen Behörden noch nicht vor, da es sich beim dem System der Risikobewertung nicht um ein statisches System handelt. Durch Veränderungen im Betrieb, beispielsweise der Risikokategorie, durch Änderung des Sortiments bzw. der Verbrauchergruppen oder der Zuverlässigkeit des Unternehmers, kann sich nach jeder Kontrolle die Risikoklasse ändern und damit einhergehend auch die Kontrollfrequenz. Auch führen Änderungen der Betriebszahlen, z. B. durch Betriebsaufgabe zu einer Änderung der durchzuführenden Plankontrollen. Die Zahl der insgesamt durchzuführenden Plankontrollen pro Landkreis oder kreisfreier Stadt ergeben sich daher erst im Laufe des Jahres und lassen sich erst nach Ablauf des Kontrolljahres abschließend ermitteln. Hierzu werden die Regierungspräsidien durch das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jährlich aufgefordert, die Kontrollzahlen zu ermitteln und eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

 

Frage 2.

Wie viele angemeldete Kontrollen sollen nach der neuen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung des Lebensmittelrechts“ im WerraMeißner-Kreis in den Jahren von 2020 (Stand Datum der Kleinen Anfrage) bis 2023 durchgeführt werden? Bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren.

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

Frage 3.

Wie viele Beanstandungen wurden im Rahmen der angemeldeten Kontrollen in den Jahren von 2014 bis 2020 (Stand Datum der Kleinen Anfrage) festgestellt und um welche Art von Betrieben handelte es sich? Bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren und Betriebsarten.

Die Anzahl der Beanstandungen liegen dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nicht auf Kreisebene heruntergebrochen vor.

 

Frage 4.

Wie viele Beanstandungen wurden im Rahmen der unangemeldeten Kontrollen in den Jahren von 2014 bis 2020 (Stand Datum der Kleinen Anfrage) festgestellt und um welche Art von Betrieben handelte es sich? Bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren und Betriebsarten.

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

 

Frage 5.

Sind die angekündigten Stellen in der Fachabteilung für die Bereiche Qualitätsmanagement, Sicherheit und Lebensmittelüberwachung bereits zusätzlich besetzt worden, und die acht angekündigten Stellen in der oberen Fachaufsicht respektive in der Task Force bereits neu geschaffen worden, wenn nein, warum nicht? Die Stellenbesetzungsverfahren im Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Regierungspräsidien sind abgeschlossen.