Erfahrung mit der Durchführung von Entschädigungsverfahren nach § 98 WHG in Hessen

Kleine Anfrage – Drucksache 20/3552

Heike Hofmann (SPD), Gernot Grumbach (SPD), Knut John (SPD) und Heinz Lotz (SPD) vom 02.09.2020

und

Antwort Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vorbemerkung Fragesteller:
Durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt wurde gutachtlich ein Schaden zwischen 70 und 80 Mio. € an der Waldvegetation ehemals grundwasserversorgter Waldstandorte in Hessen ermittelt. Daraufhin hat nach hiesiger Information der Landesbetrieb Hessen Forst diesen Schaden bei der Oberen Wasserbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) geltend gemacht und um ein Entschädigungsverfahren gem. § 98 WHG in Verbindung mit § 6a WHG ersucht. Eine gütliche Einigung bzw. Entschädigungsleistungen wurden bis dato nicht vorgenommen bzw. herbeigeführt.

Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1. Gemäß § 22a WHG unterliegen Schäden an Gewässern der Umwelthaftungsrichtlinie. Damit obliegt es der zuständigen Wasserbehörde gemeldeten Schäden nachzugehen und die Verursacher aufzufordern entsprechende Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen des Regierungspräsidiums Darmstadt in dieser Angelegenheit?

Die Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) wurde durch verschiedene Gesetze in deutsches Recht umgesetzt, im Bereich von Gewässerschäden durch den ursprünglichen § 22a WHG, der mit Gesetz vom 10. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 14. November 2007 in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt wurde. Mit marginalen Änderungen wurde er als § 90 in das geltende Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 übernommen.

Die sieben durch den Landesbetrieb Hessen-Forst angestoßenen Verfahren sind noch anhängig, eine abschließende Bewertung ist daher nicht möglich.

Frage 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass das Regierungspräsidium Darmstadt bislang untätig geblieben ist?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Beabsichtigt die Landesregierung gegenüber dem Regierungspräsidium rechtsaufsichtlich tätig zu werden?

Zu Frage 2 a: Es trifft nicht zu, dass das Regierungspräsidium untätig geblieben sei.

Zu Frage 2 b: Für ein rechtsaufsichtliches Vorgehen der Landesregierung besteht in diesem Zusammenhang derzeit kein Anlass.

Frage 3. Wie viele Verfahren nach § 98 WHG wurden in den vergangenen 10 Jahren in Hessen durchgeführt?
a) Welche Rechtsfolgen hatten diese Verfahren?
Seit 2010 sind sieben Verfahren anhängig. Da die Verfahren noch anhängig sind, stehen die Rechtsfolgen nicht fest.

Frage 4. Wie bewertet die Landesregierung die Anwendung des § 98 WHG in Hessen?
a) Besteht aus Sicht der Landesregierung ggf. Anpassungsbedarf?
b) Wenn ja, beabsichtigt die Landesregierung eine Änderung des Bundesgesetzes über ein Bundesratsverfahren zu erreichen?
c) Wenn nein, aus welchen Gründen beabsichtigt sie dies nicht?

Die Anwendung des § 98 WHG erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 98 WHG in Verbindung mit § 61 Hessisches Wassergesetz (HWG). Vor Festsetzung einer Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt.

Zu Frage 4 a: Nein.
Zu Frage 4 b: Auf die Antwort zu Frage 4 a) wird verwiesen
Zu Frage 4 c: Die gesetzlichen Vorgaben sind klar.

 

Die Kleine Anfrage im PDF-Download finden Sie hier: 03552